§ 97 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-1 (1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-2 (2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-3 (3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/97#abs-4 (4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 97 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Hamburg, 20.12.2011 – 8 K 1101/11
- BGH, 18.06.2020 – III ZR 258/18Zitiert von 3
- BVerwG, 23.01.2020 – 2 VR 2/19Konkurrentenstreit, Beurteilungsirrelevanz von NebentätigkeitenZitiert von 74
- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
- LG Hamburg, 22.02.2019 – 324 O 6/18
- VG Wiesbaden, 15.01.2019 – 25 K 3137/17.WI.DZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 12.01.2026 – 2 B 28.25Anerkennung von Stipendienzeiten bei einem Graduiertenkolleg als Erfahrungszeiten bei der BesoldungZitiert von 4
- BVerwG, 19.06.2025 – 2 WD 25.24Aberkennung des Ruhegehalts bei außergewöhnlichem Ausmaß einer nicht genehmigungsfähigen NebentätigkeitZitiert von 7
- OVG Bremen, 01.08.2023 – 2 B 109/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.